Allgemeine Geschäftsbedingungen für Händler
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen geltend für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer, also für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Alle Angebote auf unseren Internetseiten sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt insbesondere bei Preisen, Abbildungen und Prospekten. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Mit der Bestellung einer Ware bei uns erklärt der Unternehmer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung gegenüber uns oder gegenüber einem unserer Vertreter liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Unternehmer erklärt werden.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung durch ein Hindernis verusacht wird, welches nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Unternehmer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird, soweit bereits erbracht, unverzüglich zurückerstattet.
(4) Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit kann der Unternehmer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist eine weitere Frist von mindestens 10 Tagen zu setzen. Ist auch diese Nachfrist fruchtlos verstrichen, so kann der Unternehmer vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch kommt nicht in Betracht, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 3 Annahmeverzug
Gerät der Unternehmer mit seiner Verpflichtung, die Ware bei ordnungsgemäßer Bereitstellung anzunehmen, in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Gewährleistung
(1) Für Mängel an der Ware wird zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Unternehmer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Unternehmern jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Der Unternehmer muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(3) Wählt der Unternehmer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Unternehmer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Unternehmer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen die Vertragsverletzung grob fahrlässig, vorsätzlich oder gar arglistig verursacht haben.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (§ 4 Abs. 2).
(5) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von unserer Seite oder des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
(6) Erhält der Unternehmer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(7) Garantien im Rechtssinne erhält der Unternehmer durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Gefahrübergang – Versendung
(1) Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Unternehmers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.
(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Unternehmer im Verzug der Annahme ist.
(3) Gibt der Unternehmer keinen besonderen Versandwunsch an, so versenden wir die Ware nach dem uns geeignet erscheinenden Versandweg.
(4) Festgestellte Transportschäden sind unverzüglich anzuzeigen und die Ware ist mit einer Anerkenntniserklärung der Spedition, Post, Bahn oder eines sonstigen Paketdienstes sowie einer Abtretungserklärung des Unternehmers an uns einzusenden. Hiernach kann eine Ersatzlieferung durch uns erfolgen, soweit die Voraussetzungen einer Inanspruchstellung des Transportunternehmens gegeben sind und der Unternehmer alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen überreicht hat.
§ 6 Vergütung
(1) Nach Auslieferung der Ware an den Unternehmer wird die Rechnung erstellt. Auf den reinen Warenwert gewähren wir bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen 2 % Skonto. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ist der Rechnungsbetrag netto ohne jeden Abzug fällig. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn noch Forderungen aufgrund mindestens noch einer weiteren bereits fälligen Rechnung offen stehen.
(2) Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich der Transportkosten (siehe § 5 Abs. 1).
(3) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Nehmen wir jedoch in Einzelfällen Wechsel an, so gehen etwaige Diskont- und Einziehungsspesen zu Lasten des Unternehmers.
(4) Der Unternehmer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.Der Unternehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Tritt Zahlungsverzug ein, so sind wir berechtigt, den Unternehmer von weiteren Lieferungen, auch wenn Sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Unternehmer dringend auf die Belieferung angewiesen ist, was dieser nach Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen und zu belegen hat, wird nach bereits erteilter Bestätigung durch uns eine Belieferung nach Vorkasse oder per Nachnahme erfolgen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Unternehmer sämtliche Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung vollständig beglichen hat.
(2) Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
(3) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Unternehmer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Unternehmer verpflichtet sich weiterhin bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder von an uns abgetretenen Forderungen durch Dritte, den Pfändenden sowie den eingeschalteten Vollstreckungsorganen mündlich sowie schriftlich sofort auf unsere Rechte (Eigentumsvorbehalt) hinzuweisen und auch sonst alles zur Wahrung unserer Rechte zu unternehmen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz- bzw. Standortwechsel hat uns der Unternehmer, soweit noch Eigentumsvorbehalt besteht, ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer hat jederzeit auf Verlangen nachzuweisen, wo sich die Vorbehaltsware befindet.
(5) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Unternehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
(6) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die uns nicht gehören, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Unternehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Unternehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Hamburg, den 13.07.2016